Benotung von Aufsätzen

 

Hinsichtlich der Bewertung von Schülerleistungen gelten die in Art. 52 Abs. 2 BayEUG festgelegten Grundsätze in vollem Umfang. Dadurch ergeben sich folgende Anforderungen in den einzelnen Notenstufen:
 

Note „sehr gut“: 

Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße. Kleinere Schwächen können dabei hingenommen werden, wenn die mit der Aufgabenstellung verbundenen Erwartungen in der Zusammenschau dennoch auf eine für die Altersstufe herausgehobene Weise erfüllt werden.


Note „gut“:

Die Leistung entspricht den Anforderungen voll. In keinem Teilbereich fallen Schwächen ins Gewicht.


Note „befriedigend“:

Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. Wenn kleinere Mängel auftreten, müssen sie durch eindeutige Vorzüge ausgeglichen werden.
 

Note „ausreichend“:

Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen den Anforderungen noch. Die auftretenden Mängel dürfen somit insgesamt keinen Zweifel an der Brauchbarkeit der erbrachten Leistung aufkommen lassen.


Note „mangelhaft“:

Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, lässt jedoch trotz vielfacher Mängel erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. „Mangelhaft“ wird auch erteilt, wenn wesentliche Teilbereiche einer Schülerarbeit so gravierende Mängel aufweisen, dass andere, insbesondere Teilbereiche, die nicht im Zentrum der Aufgabenstellung stehen, keinen Ausgleich im Sinne einer ausreichenden Leistung schaffen können.


Note „ungenügend“:
Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen und lässt selbst die nötigen Grundkenntnisse nicht erkennen. Entsprechendes gilt, wenn die Aufgabenstellung inhaltlich überhaupt nicht erfasst wurde oder eine in wesentlichen Teilen nicht ausgeführte Arbeit vorliegt.


Quelle: KMS V.4–BS 4402.5–6.83587 „Unterricht im Fach Deutsch - Lernbereich Schreiben“ vom 19.07.2016